LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.09.2017
15 SaGa 823/17
Normen:
BEEG § 15 Abs. 7 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ga 4286/17

Verringerung der Arbeitszeit nach dem FamilienpflegezeitgesetzEilantrag eines Baufachwerkers bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 15 SaGa 823/17

DRsp Nr. 2017/17258

Verringerung der Arbeitszeit nach dem Familienpflegezeitgesetz Eilantrag eines Baufachwerkers bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen

1. Ansprüche nach dem FPfZG können auch durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden. 2. Hinweis: Einzelfallentscheidung zu Gunsten eines Bauwerkers.

1. § 2a Abs. 2 Satz 2 FPfZG entspricht § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG. 2. Entgegenstehende betriebliche Interessen im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 2 FPfZG müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein; die Darlegungs- und Beweislast trägt die Arbeitgeberin.

I. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. April 2017 - 14 Ga 4286/17 - abgeändert:

Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, der Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit des Verfügungsklägers von bislang 40 Stunden pro Woche auf 30 Stunden pro Woche bei einer Verteilung der Arbeitszeit von 6 Stunden pro Arbeitstag (montags bis freitags) im täglichen zeitlichen Rahmen von 06:30 Uhr bis 14:30 Uhr ab dem 23. November 2017 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis zum 21.05.2019, zuzustimmen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Normenkette:

BEEG § 15 Abs. 7 Nr. 4;

Tatbestand: