LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.11.2019
3 Sa 192/19
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 148 e/19

Versäumnis der Berufungsfrist und Wiedereinsetzung in den vorigen StandOrganisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 192/19

DRsp Nr. 2021/8715

Versäumnis der Berufungsfrist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten

1. Wenn eine Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung zu wahren, kann ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dabei steht gem. § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. 2. Die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Allein die Führung eines Fristenkalenders genügt nicht für eine zuverlässige Ausgangskontrolle. Vielmehr muss sichergestellt werden, das die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen werden, wenn die Maßnahme tatsächlich durchgeführt ist. Andernfalls liegt ein Organisationsverschulden in der Sphäre des Prozessbevollmächtigten vor.

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 09.10.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers vom 09.09.2019 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31.07.2019 - Az. 1 Ca 148 e/19 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;

Gründe

I.