Der Antrag des Klägers vom 09.10.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers vom 09.09.2019 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31.07.2019 - Az. 1 Ca 148 e/19 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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