BSG - Urteil vom 14.03.2013
B 13 R 19/12 R
Normen:
ElRVerkV § 1; ElRVerkV § 2; SGG § 151; SGG § 158; SGG § 65a; SGG § 66;
Fundstellen:
NZS 2013, 676
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 13.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 154/11
SG Kassel, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 614/07

Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren nach einem fehlenden Hinweis auf die Möglichkeit der Berufungseinlegung in elektronischer Form

BSG, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen B 13 R 19/12 R

DRsp Nr. 2013/13913

Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren nach einem fehlenden Hinweis auf die Möglichkeit der Berufungseinlegung in elektronischer Form

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht deshalb unrichtig, weil sie nicht auf die Möglichkeit hinweist, den Rechtsbehelf in elektronischer Form einzulegen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. April 2012 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. November 2010 wird verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

ElRVerkV § 1; ElRVerkV § 2; SGG § 151; SGG § 158; SGG § 65a; SGG § 66;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und dabei zunächst um die Frage, ob die nach Ablauf eines Monats erhobene Berufung der Beklagten die Frist gewahrt hat, weil die Rechtsmittelbelehrung des SG-Urteils keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung in elektronischer Form enthielt.