LAG Köln - Urteil vom 14.12.2023
8 Sa 481/23
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3761/22

Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung; Führen eines elektronischen Fristenkalenders

LAG Köln, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 481/23

DRsp Nr. 2024/5626

Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung; Führen eines elektronischen Fristenkalenders

Ein elektronischer Fristenkalender muss so geführt werden, dass sichergestellt ist, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen, die später nicht mehr erkennbar sind.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.12.2022 - 16 Ca 3761/22 - wird - unter Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung - als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu 27% vom Kläger und zu 73% von der Beklagten zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung sowie über Zahlungsansprüche hinsichtlich einer von der Beklagten vorgenommenen Gehaltserhöhung ("Hauserhöhung").

Der Kläger ist seit dem 01.07.2006 bei der Beklagten, zuletzt als sogenannter "Leiter Service-Center" beschäftigt. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges und auf die Reparatur von Autoglas spezialisiertes Unternehmen mit mehr als 2.000 Mitarbeitern und deutschlandweit ca. 370 Werkstätten. Der Hauptsitz der Beklagten befindet sich in K.

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