LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.05.2013
19 Sa 27/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 493/12

Versäumung der Kündigungsfrist bei sachwidriger Organisation betrieblicher UnterrichtungswegeUnwirksame außerordentliche Kündigung eines Montagehelfers bei rechtzeitiger Unterrichtung herausgehobener Vorgesetzter

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2013 - Aktenzeichen 19 Sa 27/13

DRsp Nr. 2013/24660

Versäumung der Kündigungsfrist bei sachwidriger Organisation betrieblicher UnterrichtungswegeUnwirksame außerordentliche Kündigung eines Montagehelfers bei rechtzeitiger Unterrichtung herausgehobener Vorgesetzter

1. Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt die Ausschlussfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt; ausnahmsweise reicht für den Fristbeginn die Kenntnis eines Dritten aus, der keine Kündigungsbefugnis hat, wenn dessen Stellung im Betrieb nach den Umständen des Einzelfalles erwarten lässt, dass er den Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt unterrichten wird. 2. Muss sich die Arbeitgeberin die Kenntnis des Dritten nach Treu und Glauben zurechnen lassen, darf sie sich dann nicht auf ihre erst später erlangte Kenntnis berufen, wenn dies darauf beruht, dass die Organisation ihres Betriebes zu einer Verzögerung des Fristbeginns führt, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar ist. 3. Ist ein Bauleiter selbst beleidigt worden und hat er damit alle Kenntnisse über die Einzelfallumstände und ist er mindestens nach seinem Telefongespräch mit dem Projektleiter noch am 16.03.2012 über alle arbeitsrechtlich relevanten Tatsachen informiert, beginnt die Frist gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem 16.03.2012 zu laufen.