BAG - Urteil vom 14.07.2010
10 AZR 781/08
Normen:
ZPO § 238 Abs. 1; ZPO § 238 Abs. 2; ZPO § 330;
Fundstellen:
AP ZPO § 238 Nr. 3
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1486/07
ArbG Wiesbaden, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2556/06

Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bei Übermittlung der Begründungsschrift durch Telefax

BAG, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 781/08

DRsp Nr. 2010/16389

Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bei Übermittlung der Begründungsschrift durch Telefax

1. Eine rechtzeitige Revisionsbegründung per Telefax erfordert, dass die Aufzeichnung von dem automatisch arbeitenden Empfangsgerät des Gerichts bis 24:00 Uhr des letzten Tages der Begründungsfrist abgeschlossen ist. Es kommt dabei darauf an, dass die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen und gespeichert worden sind, nicht hingegen darauf, ob der Ausdruck noch vollständig vor Fristablauf erfolgte. 2. Es ist erforderlich, dass jedenfalls die letzte Seite der Revisionsbegründung mit der Unterschrift bis 24:00 Uhr des letzten Tages der Begründungsfrist beim Revisionsgericht eingegangen und vom Gerät gespeichert worden ist. Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgeräts des Gerichts.

1. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung wird zurückgewiesen.

2. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2008 - 16 Sa 1486/07 - wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 238 Abs. 1; ZPO § 238 Abs. 2; ZPO § 330;

Entscheidungsgründe: