LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.08.2017
2 Sa 441/17
Normen:
ZPO § 148; BGB § 615 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 8
LAGE BGB 2002 § 615 Nr. 28
LAGE ZPO 2002 § 148 Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 17335/15

Versagung der Aussetzung des Arbeitsrechtsstreits wegen Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen höchstrichterliche EntscheidungUnbegründete Zahlungsklage aus Annahmeverzug für Zeiträume nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei rechtskräftig festgestellter Wirksamkeit der Befristung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.08.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 441/17

DRsp Nr. 2017/17252

Versagung der Aussetzung des Arbeitsrechtsstreits wegen Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen höchstrichterliche Entscheidung Unbegründete Zahlungsklage aus Annahmeverzug für Zeiträume nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei rechtskräftig festgestellter Wirksamkeit der Befristung

1) Steht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils (hier: des Bundesarbeitsgerichts) fest, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses wirksam war, hat der Arbeitnehmer für die Zeit nach dem Befristungsende keine Ansprüche auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt. 2) Der Rechtsstreit um einen derartigen Annahmeverzugslohn ist auch nicht gem. § 148 ZPO auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die mögliche Verfassungswidrigkeit des BAG-Urteils entschieden hat. Insofern fehlt es bereits am Tatbestand der Vorgreiflichkeit des Bestandsschutzverfahrens. Dieser Rechtsstreit ist nicht mehr "anhängig", sondern "erledigt" im Sinne von § 148 ZPO. 3) Die eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BAG hemmt den Eintritt der Rechtskraft nicht. Es ist kein ordentliches Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der die Pflicht des Unterlegenen, das Urteil zu befolgen, nicht beseitigt.