LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.07.2013
17 Ta (Kost) 6061/13
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbGBerlin - 58 Ca 5659/11 - 13.05.2013,

Versagung der Kostenerstattung für weitere Vertretung bei Zeugenvernehmung der Prozessbevollmächtigten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2013 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6061/13

DRsp Nr. 2013/24667

Versagung der Kostenerstattung für weitere Vertretung bei Zeugenvernehmung der Prozessbevollmächtigten

Die Zeugenvernehmung lässt die Funktion als Prozessbevollmächtigten unberührt. Die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts wegen der Zeugenvernehmung des Prozessbevollmächtigten ist deshalb zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in der Regel nicht notwendig.

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.05.2013 - 58 Ca 5659/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde des Klägers wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt die Festsetzung der Kosten einer Rechtsanwältin, die ihn wegen der Vernehmung seiner Prozessbevollmächtigten als Zeugin vor dem Landesarbeitsgericht vertreten hat.