LAG Nürnberg - Beschluss vom 17.07.2017
6 Ta 66/17
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 322 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 556
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4183/16

Versagung der Prozesskostenhilfe bei rechtskräftigem Unterliegen in der Hauptsache

LAG Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen 6 Ta 66/17

DRsp Nr. 2017/10869

Versagung der Prozesskostenhilfe bei rechtskräftigem Unterliegen in der Hauptsache

Die Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss ist in der Regel zurückzuweisen, wenn die mittlerweile zum Nachteil des Beschwerdeführers ergangene Hauptsacheentscheidung Rechtskraft erlangt hat (vgl. BGH 07.03.2017 - XII ZB 391/10).

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.03.2017, Az.: 10 Ca 4183/16, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 322 Abs. 1;

Gründe:

I.