LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.07.2013
4 Ta 1158/13
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 6114/13

Versagung der Prozesskostenhilfe für offensichtlich unzulässigen Feststellungsantrag zum Verbot abträglicher Folgerungen aus bereits entfernter Abmahnung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2013 - Aktenzeichen 4 Ta 1158/13

DRsp Nr. 2014/4325

Versagung der Prozesskostenhilfe für offensichtlich unzulässigen Feststellungsantrag zum Verbot abträglicher Folgerungen aus bereits entfernter Abmahnung

1. Ein Antrag, festzustellen, dass die Arbeitgeberin aus einer Abmahnung nach der Entfernung aus der Personalakte keine Rechtswirkungen mehr herleiten kann, ist regelmäßig unzulässig. 2. Es handelt sich der Sache nach um eine negative Feststellungsklage. Ein Feststellungsinteresse besteht deswegen nur dann, wenn sich der Gegner eines Rechts gegen den Kläger berühmt, das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, die hierdurch drohende Gefahr einer Inanspruchnahme zu beseitigen und darüber hinaus Gründe vorliegen, die eine alsbaldige Klärung notwendig erscheinen lassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

4 Ta 1158/13

Beschluss

In Sachen

pp

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Mai 2013 -- 42 Ca 6114/13 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Dem Kläger wird für den Antrag zu 3. aus der Klageschrift Rechtsanwalt M. mit Wirkung vom 14.5.2013 beigeordnet.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I.