LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 28.07.2017
5 Ta 34/17
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2; ZPO § 116 S. 2; HGB § 161;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 430/17

Versagung der Prozesskostenhilfe zugunsten einer Kommanditgesellschaft

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.07.2017 - Aktenzeichen 5 Ta 34/17

DRsp Nr. 2017/11353

Versagung der Prozesskostenhilfe zugunsten einer Kommanditgesellschaft

1. Juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen erhalten nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Ein allgemeines Interesse kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen würde, weil z. B. der Allgemeinheit dienende Aufgaben nicht mehr erfüllt werden können oder eine große Zahl von Arbeitsplätzen betroffen ist. 2. Wird einem anderen faktisch die Geschäftsführung einer Gesellschaft, hier einer Kommanditgesellschaft, überlassen, weil der im Register eingetragene Geschäftsführer nur seinen Namen hergegeben hat, wird damit regelmäßig zumindest konkludent Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB erteilt.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26.05.2017 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.04.2017, Aktenzeichen 1 Ca 430/17, zuvor 1 Ca 1240/16, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2; ZPO § 116 S. 2; HGB § 161;

Gründe:

I.