LAG Hamburg - Beschluss vom 10.07.2017
4 Ta 10/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 620
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 512/16

Versagung des Arbeitsrechtswegs für Klage des abberufenen GmbH-Geschäftsführers gegen eine außerordentliche Kündigung bei unzureichenden Darlegungen zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses

LAG Hamburg, Beschluss vom 10.07.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 10/17

DRsp Nr. 2017/16332

Versagung des Arbeitsrechtswegs für Klage des abberufenen GmbH-Geschäftsführers gegen eine außerordentliche Kündigung bei unzureichenden Darlegungen zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses

1. Nach der Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH ist für diesen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht mehr ausgeschlossen, da die Fiktionswirkung des § 5 Abs 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr greift. Es gelten dann die allgemeinen Anforderungen, die an das klägerische Vorbringen zur Begründung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in Abgrenzung zu den ordentlichen Gerichten zu stellen sind. 2. Greift eine Partei eine fristlose Kündigung ihres Dienstverhältnisses an, steht kein sog. Sic-non-Fall in Rede. Die bloße Rechtsansicht, bei der Vertragsbeziehung habe es sich um ein Arbeitsverhältnis gehantelt, reicht nicht aus. Die außerordentliche Kündigung ist nach den rechtlichen Maßstäben des § 626 BGB und damit nicht auf einer ausschließlich arbeitsrechtlichen Grundlage zu prüfen. 3. Hat die Partei zwar ihre Einbindung in betriebliche Strukturen, nicht aber dargelegt, dass sie im Hinblick auf ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsort Weisungen unterlegen war, kann der Bestand eines Arbeitsverhältnisses nicht festgestellt werden.