BVerwG - Urteil vom 07.07.2005
3 C 23.04
Normen:
GG Art. 12 ; GKV SolG Art. 7 ; EBG §§ 1 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2006, 661
NVwZ-RR 2006, 126
NZS 2006, 248
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 LB 306/02
VG Hannover, vom 16.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 5975/99

Versagung eines kalkulatorischen Gewinnzuschlags bei gewerblichem Betrieb eines psychiatrischen Krankenhauses - gesetzliche Bestimmung der Erlösobergrenze

BVerwG, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 3 C 23.04

DRsp Nr. 2005/18401

Versagung eines kalkulatorischen Gewinnzuschlags bei gewerblichem Betrieb eines psychiatrischen Krankenhauses - gesetzliche Bestimmung der Erlösobergrenze

»1. Der gewerbliche Betreiber eines psychiatrischen Krankenhauses wird nicht dadurch in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt, dass ihm bei der Festsetzung des Budgets für das Krankenhaus ein kalkulatorischer Gewinnzuschlag versagt wird. 2. Das Grundrecht eines gewerblichen Krankenhausbetreibers auf freie Berufsausübung ist nicht dadurch verletzt worden, dass das Erlösbegrenzungsgesetz im Jahre 1999 keine Erhöhung der Erlösobergrenze entsprechend dem vollen Satz der BAT-Anhebung zuließ.«

Normenkette:

GG Art. 12 ; GKV SolG Art. 7 ; EBG §§ 1 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Budgets, das der Klägerin für das von ihr betriebene psychiatrische Krankenhaus im Jahre 1999 zusteht.