BVerwG - Beschluß vom 21.12.1995
5 B 113.95
Normen:
BAföG § 11 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 § 36 Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 21.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 1228/93

Versagung elternunabhängiger Ausbildungsförderung

BVerwG, Beschluß vom 21.12.1995 - Aktenzeichen 5 B 113.95

DRsp Nr. 2005/16405

Versagung elternunabhängiger Ausbildungsförderung

Ein Berufungsurteil weicht nur dann im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht.

Normenkette:

BAföG § 11 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 § 36 Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe können nicht zur Revisionszulassung führen.