BSG - Beschluss vom 29.05.2018
B 8 SO 5/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 1138/17
SG Ulm, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 1984/16

Versagung von Leistungen nach dem SGB XII wegen fehlender MitwirkungKlärungsbedürftigkeit einer RechtsfrageHöchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 5/18 B

DRsp Nr. 2018/9717

Versagung von Leistungen nach dem SGB XII wegen fehlender Mitwirkung Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

1. Steht die Antwort auf eine Rechtsfrage praktisch außer Zweifel, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist, ist keine Klärungsbedürftigkeit gegeben. 2. Höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann, wenn das Revisionsgericht bzw. das Bundesverfassungsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.3. In einer Beschwerdebegründung muss vorgetragen werden, dass zu der als klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile noch nicht beantwortet ist.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin L, ..., beizuordnen, wird abgelehnt.