BVerfG - Beschluß vom 13.01.1995
1 BvR 205/88
Normen:
BEG § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 8 ; BVG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. d ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
I. SG Frankfurt - Urteil vom 25.10.1983 - S-15/V-1026/82,
LSG Hessen, vom 28.08.1986 - Vorinstanzaktenzeichen L-5/V-1361/83
BSG, vom 11.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 9a RV 10/87

Versagung von Versorgungsansprüchen

BVerfG, Beschluß vom 13.01.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 205/88

DRsp Nr. 2005/16746

Versagung von Versorgungsansprüchen

1. Ob das Bundessozialgericht mit seiner Auffassung, § 8 BEG schließe Ansprüche nach § 1 BVG von vornherein aus, die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 GG in verfassungsrechtlich gebotener Weise beachtet hat, erscheint fraglich. Denn der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. 2. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde entsteht jedenfalls kein besonders schwerer Nachteil. Ein besonders schwerer Nachteil im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ist nämlich dann nicht anzunehmen, wenn deutlich abzusehen ist, daß der Beschwerdeführer auch bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde.

Normenkette:

BEG § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 8 ; BVG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. d ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß ihm durch die angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen Leistungen nach dem versagt worden sind.