LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.1995
9 Sa 1063/95
Normen:
BAT § 46 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 02.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8257/94

Verschaffung eines Versorgungsanspruchs bei unterhälftiger Beschäftigung im öffentlichen Dienst (Lehrer)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 1063/95

DRsp Nr. 2002/2564

Verschaffung eines Versorgungsanspruchs bei unterhälftiger Beschäftigung im öffentlichen Dienst (Lehrer)

»1. Aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist es geboten, Voll- und Teilzeitbeschäftigte in der betrieblichen Altersversorgung gleichzustellen. Dieses Gleichstellungsgebot wird nicht durch die Tarifautonomie verdrängt (BAG vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 -) 2. Für die Vergangenheit kann der Gleichstellungsanspruch der Teilzeitbeschäftigten auf betriebliche Altersversorgung nur erfüllt werden, wenn dem Teilzeitbeschäftigten die ihm vorenthaltene Leistung verschafft wird. 3. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Belastungen führt nicht zum Wegfall oder zu einer Einschränkung dieses Verschaffungsanspruchs.«

Normenkette:

BAT § 46 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.