LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.06.2017
10 Sa 262/17
Normen:
ZPO § 514 Abs. 2; ZPO § 337; ZPO § 340 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 5780/16

Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Säumnis bei plötzlicher Erkrankung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 262/17

DRsp Nr. 2018/17004

Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Säumnis bei plötzlicher Erkrankung

1) Im Falle einer plötzlichen Erkrankung eines Rechtsanwalts mit folgender Verhandlungsunfähigkeit ist grundsätzlich das Anwaltszimmer der Rechtsanwaltskammer Berlin zu bemühen, um eine Vertretung im Termin zu gewährleisten. 2) Zur Vermeidung eines Zweiten Versäumnisurteils kann es erforderlich sein, auch einen juristischen Laien, der als Mitarbeiter des Rechtsanwalts tätig ist, den Antrag im Einspruchskammertermin stellen zu lassen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das II. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Januar 2017 - 48 Ca 5780/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.188,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 514 Abs. 2; ZPO § 337; ZPO § 340 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 29. Juni 2016 sowie die Wirksamkeit eines Zweiten Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts.