LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.05.2023
5 Sa 143/23
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 237;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 239
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8528/22

Verschuldensmaßstab des § 233 ZPO bei Fristversäumnis durch den beauftragten RechtsanwaltFristwahrende Einreichung von Schriftsätzen bei vorübergehender Unmöglichkeit der elektronischen ÜbermittlungVerschuldenszurechnung gem. § 85 Abs. 2 ZPO

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 143/23

DRsp Nr. 2023/7663

Verschuldensmaßstab des § 233 ZPO bei Fristversäumnis durch den beauftragten Rechtsanwalt Fristwahrende Einreichung von Schriftsätzen bei vorübergehender Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung Verschuldenszurechnung gem. § 85 Abs. 2 ZPO

1. Für den nach § 233 ZPO maßgeblichen Verschuldensmaßstab ist zwar nicht von der äußersten und größtmöglichen Sorgfalt auszugehen, sondern von der von einer ordentlichen Rechtsanwältin oder einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernden üblichen Sorgfalt (BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 54/15). Zu letztgenannter gehört allerdings die Kenntnis des § 46 g ArbGG und der Möglichkeit, Schriftsätze bei vorübergehender Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments fristwahrend nach allgemeinen Vorschriften zu übermitteln. 2. Das gilt auch dann, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung auf einer erpresserischen Verschlüsselung der Daten auf allen Kanzleirechnern beruht.

Die Prozesspartei muss sich ein Verschulden des von ihr beauftragten Prozessbevollmächtigten gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die übliche Sorgfalt bei Fristwahrung und -überprüfung hat vermissen lassen.