OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.08.2020
3 MB 30/20
Normen:
SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 43 Abs. 3 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 38/20

Versehen der Erlaubnis zur Kindertagespflege mit der Nebenbestimmung hinsichtlich Untersagung der Betreuung von Tagespflegekindern bei Aufnahme von mehreren Kindern in Vollzeitpflege bzw. Bereitschaftspflege im Haushalt

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.08.2020 - Aktenzeichen 3 MB 30/20

DRsp Nr. 2020/12979

Versehen der Erlaubnis zur Kindertagespflege mit der Nebenbestimmung hinsichtlich Untersagung der Betreuung von Tagespflegekindern bei Aufnahme von mehreren Kindern in Vollzeitpflege bzw. Bereitschaftspflege im Haushalt

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege darf mit der Nebenbestimmung versehen werden, dass keine Tagespflegekinder betreut werden dürfen, sofern drei oder mehr Kinder in Vollzeitpflege bzw. Bereitschaftspflege im Haushalt aufgenommen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 16. Juni 2020 geändert:

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen die erste Nebenbestimmung des Bescheides vom 1. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2020 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 43 Abs. 3 S. 5;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bzw. ihrer Klage (Aktenzeichen 15 A 40/20) gegen eine Nebenbestimmung zur Kindertagespflegeerlaubnis.