LAG Chemnitz - Urteil vom 27.03.2013
2 Sa 532/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BHO § 20 Abs. 1; BHO § 20 Abs. 2; TV-BA § 4 Abs. 1 S. 1; TV-BA § 4 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 01.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5069/12

Versetzung an einen anderen Ort durch die Bundesagentur für Arbeit aus haushaltsrechtlichen Gründen

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.03.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 532/12

DRsp Nr. 2013/15762

Versetzung an einen anderen Ort durch die Bundesagentur für Arbeit aus haushaltsrechtlichen Gründen

1. Ein dienstlicher Versetzungsgrund im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 TV-BA ist gegeben, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz der Angestellten bei einer anderen Dienststelle erfordert. 2. Da es sich bei der Versetzung um die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit unter Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses handelt, kommt es nicht darauf an, ob sich die Arbeitgeberin auf einen haushaltsrechtlichen und eine Befristung im Sinne der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG tragenden Sachgrund beruft, da es sich weder um die eigenständige Schaffung eines die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bewirkenden Sachgrundes handelt (das Arbeitsverhältnis soll ja gerade fortgeführt werden) noch die Angestellte bei einer Versetzung infolge Beachtung des Haushalts schlechter als die in der Privatwirtschaft Beschäftigten gestellt ist, da diese bei fehlender Rentabilität ihrer Arbeit vor Ort sogar entlassen werden können.