OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.11.2017
6 A 1840/16
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 2; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5; LPVG NRW a.F. § 65 Abs. 1; LPVG NRW a.F. § 66 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6797/14

Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Unterrichtung und Beteiligung des Personalrats zur Durchführung seiner Aufgaben

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 6 A 1840/16

DRsp Nr. 2017/17441

Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Unterrichtung und Beteiligung des Personalrats zur Durchführung seiner Aufgaben

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 2; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5; LPVG NRW a.F. § 65 Abs. 1; LPVG NRW a.F. § 66 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit durch Verfügung der Bezirksregierung vom 12. September 2014 sei formell und materiell rechtmäßig. Der Kläger sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dienstunfähig gewesen.