LAG Hamburg - Urteil vom 13.04.2016
6 Sa 66/15
Normen:
GewO § 106; BGB § 626; KSchG § 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 21/14

Versetzung einer Flugbegleiterin an einen anderen Stationierungsort - vorsorgliche Änderungskündigung

LAG Hamburg, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 66/15

DRsp Nr. 2016/14902

Versetzung einer Flugbegleiterin an einen anderen Stationierungsort - vorsorgliche Änderungskündigung

1. Erlaubt der Arbeitsvertrag den Einsatz einer Flugbegleiterin an einem anderen als dem im Vertrag genannten Stationierungsort, kann der Arbeitgeber sie unter der Voraussetzung, dass die Grundsätze billigem Ermessen gewahrt sind (§ 106 Satz 1 GewO), durch Weisung an einen anderen Ort versetzen. Bei der nach § 106 Satz 1 GewO gebotenen Interessenabwägung fällt auf Seiten des Arbeitgebers erheblich ins Gewicht, wenn er die unternehmerische Entscheidung zur Schließung der Station am bisherigen Einsatzort der Flugbegleiterin getroffen hat. Eine Regelung in einem Interessenausgleich/Sozialplan, mit der dem betroffenen Kabinenpersonal zur Milderung der sozialen Folgen angeboten wird, für zwei Jahr "virtuell" am bisherigen Standort verbleiben zu können, stellt die unternehmerische Entscheidung zur Stationsschließung nicht in Frage (a.A. Hessisches LAG, 07.09.2015 - 17 Sa 1293/14 - juris Rn 120).