LAG Hamburg - Urteil vom 21.04.2016
2 Sa 32/15
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 2; GewO § 106 S. 1; BGB § 315; KSchG § 1 Abs. 2 1 Alt. 3; KSchG § 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 23/14

Versetzung einer Flugbegleiterin bei Schließung des StationierungsstandortesUnwirksame Änderungskündigung bei weitergehender Vertragsänderung

LAG Hamburg, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 32/15

DRsp Nr. 2016/18090

Versetzung einer Flugbegleiterin bei Schließung des Stationierungsstandortes Unwirksame Änderungskündigung bei weitergehender Vertragsänderung

1. Maßnahmen des Direktionsrechts sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die Arbeitgeberin den ihr vertraglich zustehenden Spielraum nach den Grundsätzen der Billigkeit genutzt hat. Dabei ist eine umso sorgfältigere Abwägung zu verlangen, je einschneidender die Auswirkungen der Maßnahme für die Arbeitnehmerin sind. 2. Eine Versetzung, die für die Arbeitnehmerin eine tiefgreifende Veränderung der Arbeitsumstände mit sich bringt, ist nur dann gerechtfertigt, wenn die zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung die Versetzung auch angesichts der für die Arbeitnehmerin entstehenden Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlich oder missbräuchlich erscheinen lässt. Eine unternehmerische Entscheidung, die erkennbar nur für unerhebliche, leicht überbrückbare Zeiträume gelten soll oder deren Rücknahme erkennbar ist, kann ein Anhaltspunkt für eine willkürliche Ausübung des Direktionsrechts sein.