LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.11.2017
3 Sa 106/17
Normen:
GewO § 106 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 90/16

Versetzung einer Schrankenwärterin an einen anderen Arbeitsort

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.11.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 106/17

DRsp Nr. 2018/2192

Versetzung einer Schrankenwärterin an einen anderen Arbeitsort

Eine Versetzung nach billigem Ermessen gemäß § 106 Satz 1 Gewerbeordnung ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn eine arbeitsvertragliche oder sonstige Konkretisierung auf einen bestimmten Arbeitsort nicht festzustellen ist.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 02.05.2017 - Aktenzeichen 13 Ca 90/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Versetzung sowie über die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Ausübung des Direktionsrechts.

Die Klägerin ist seit dem 01.09.1987 bei der Beklagten als Schrankenwärterin beschäftigt. Am 26.01.2000 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag mit Wirkung zum 01.01.2000 ab, in dem es - soweit hier von Bedeutung - wie folgt lautet:

"§ 1

Frau A. wird ab dem 01.01.2000 als Schrankenwärter/Zugschlussmelder in der Entgeltgruppe E04 im vorgenannten Betrieb der C. auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt.

Die C. kann der Arbeitnehmerin im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen eine andere Tätigkeit zuweisen, sie an einen anderen Arbeitsort und bei einem anderen Unternehmen einsetzen.

§ 2