LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 22.10.1987vom 27.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 3/87 - Vorinstanzaktenzeichen 47 BV 6/86
Versetzung: Entsendung an anderen Arbeitsort
BAG, Beschluß vom 01.08.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 51/88
DRsp Nr. 2001/5233
Versetzung: Entsendung an anderen Arbeitsort
Wird einem Arbeitnehmer für die Dauer von nicht mehr als einem Monat ein anderer Arbeitsort zugewiesen und ist damit eine erheblich längere Anfahrt verbunden, so liegt eine Versetzung i. S. von § 95 Abs. 3BetrVG auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nicht in eine organisatorische Einheit eingegliedert wird und er mit der Entsendung einverstanden ist (Bestätigung von BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99BetrVG 1972).
Antragstellender Betriebsrat und Arbeitgeber streiten darüber, ob der Einsatz von spieltechnischen Arbeitnehmern zu Werbezwecken außerhalb Berlins eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3BetrVG darstellt.
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