BAG - Beschluß vom 01.08.1989
1 ABR 51/88
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, § 99 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972
ARST 1990, 1
ASP 1990, 99
AuR 1989, 387
DB 1990, 382
EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 16
NZA 1990, 196
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 22.10.1987vom 27.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 3/87 - Vorinstanzaktenzeichen 47 BV 6/86

Versetzung: Entsendung an anderen Arbeitsort

BAG, Beschluß vom 01.08.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 51/88

DRsp Nr. 2001/5233

Versetzung: Entsendung an anderen Arbeitsort

Wird einem Arbeitnehmer für die Dauer von nicht mehr als einem Monat ein anderer Arbeitsort zugewiesen und ist damit eine erheblich längere Anfahrt verbunden, so liegt eine Versetzung i. S. von § 95 Abs. 3 BetrVG auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nicht in eine organisatorische Einheit eingegliedert wird und er mit der Entsendung einverstanden ist (Bestätigung von BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972).

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, § 99 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Antragstellender Betriebsrat und Arbeitgeber streiten darüber, ob der Einsatz von spieltechnischen Arbeitnehmern zu Werbezwecken außerhalb Berlins eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG darstellt.