LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.10.2020
4 Sa 439/19
Normen:
TVöD -L § 4; BGB § 305; NHG § 15; NHG § 47 Abs. 1; NHG § 51 Abs. 1; SchwbRl ND v. 15.03.2016 Nr. 1.1. S. 2; SchwbRl ND v. 15.03.2016 Nr. 6.6;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 25/18

Versetzungsschutz für schwerbehinderte Beschäftigte der Niedersächsischen LandesverwaltungPersonalverwaltung als staatliche Angelegenheit der niedersächsischen Hochschulen gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NHGKeine staatliche Angelegenheit bei Mitwirkung an Personalangelegenheiten als Selbstverwaltungsaufgabe der Hochschulen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 439/19

DRsp Nr. 2021/2769

Versetzungsschutz für schwerbehinderte Beschäftigte der Niedersächsischen Landesverwaltung Personalverwaltung als staatliche Angelegenheit der niedersächsischen Hochschulen gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NHG Keine staatliche Angelegenheit bei Mitwirkung an Personalangelegenheiten als Selbstverwaltungsaufgabe der Hochschulen

Schwerbehinderte Beschäftigte der Niedersächsischen Landesverwaltung können gegen ihren Willen nur umgesetzt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe die Maßnahme erfordern. Die Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im Öffentlichen Dienst vom 15. März 2016 (Nds. MBl.2016, 394) gelten für die Hochschulen in staatlicher Trägerschaft, soweit sie staatliche Angelegenheiten als Einrichtungen des Landes wahrnehmen. Die Personalverwaltung ist den Hochschulen als staatliche Angelegenheit zugewiesen, § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NHG. Nicht zur Personalverwaltung als staatliche Angelegenheit gehört die Mitwirkung an Personalangelegenheiten, die der Hochschule als Selbstverwaltungsaufgabe eingeräumt werden.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 15. Mai 2019 - 9 Ca 25/18 Ö - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: