BAG - Urteil vom 18.11.2010
6 AZR 864/09
Normen:
Anlage 12 zum Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) § 6 Abs. 6; Anlage 12 zum Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) § 6 Abs. 7; Anlage 12 zum Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) § 6 Abs. 8;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 741/09
ArbG Düsseldorf, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7064/08

Versetzungszulage

BAG, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 864/09

DRsp Nr. 2011/1864

Versetzungszulage

Voraussetzungen für den Anspruch auf Versetzungszulage; Nicht nur unwesentliche Fahrzeiterhöhung bzw. verlängerung) 1. Eine Versetzungszulage nach § 06 Abs. 3 DVb ProDAK iVm. § 6 Abs. 7 und Abs. 8 der Anlage 12 zum EKT ist nur zu zahlen, wenn die tägliche Rückkehr zum Wohnort nach § 6 Abs. 7 der Anlage 12 zum EKT nicht möglich, aber ein Wohnsitzwechsel nach § 6 Abs. 8 dieses Tarifvertrags zumutbar ist. 2. Eine nicht nur unwesentliche Fahrzeiterhöhung iSd. § 6 Abs. 7 der Anlage 12 zum EKT liegt bereits dann vor, wenn die Fahrzeit sich um mindestens 10 % verlängert. Ob dies der Fall ist, ist in Zweifelsfällen nicht nach den Angaben eines Routenplaners, sondern nach der tatsächlichen Fahrzeit unter Zugrundelegung typischer Verkehrsverhältnisse zu beurteilen. 3. Auch bei einer nicht nur unwesentlichen Fahrzeitverlängerung sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 der Anlage 12 zum EKT nur erfüllt, wenn bei der ausschließlichen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ein Zeitaufwand von mehr als 2,5 Stunden für den Hin- und Rückweg anfällt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach seiner Versetzung tatsächlich weiter zumindest teilweise seinen privaten Pkw einsetzt und dadurch kürzere Fahrzeiten als 2,5 Stunden täglich hat.