LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.12.2006
L 2 U 3869/06
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 10 U 4269/05 - 20.06.2006,

Versicherte Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung, Selbstschädigung eines Maschinisten durch Trinken eines Lösungsmittels

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen L 2 U 3869/06

DRsp Nr. 2007/19783

Versicherte Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung, Selbstschädigung eines Maschinisten durch Trinken eines Lösungsmittels

Wenn nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein Maschinist beim Einstieg in einen Beschickungstrichter und danach noch Reinigungsarbeiten oder sonstige dem Betrieb dienende Verrichtungen vorgenommen hat, sondern vielmehr nachgewiesen wurde, dass dieser aus dem mitgenommenen Kanister Lösungsmittel getrunken hatte, so kann keine versicherte Tätigkeit angenommen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Freiburg (Breisgau) - S 10 U 4269/05 - 20.06.2006,