SG Koblenz - Urteil vom 30.04.2008
S 2 U 52/07
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 7 § 2 Abs. 8 ;

Versicherter Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung, Abgrenzung eines verwandtschaftlichen Gefälligkeitsdienstes von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit

SG Koblenz, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen S 2 U 52/07

DRsp Nr. 2008/17153

Versicherter Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung, Abgrenzung eines verwandtschaftlichen Gefälligkeitsdienstes von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit

Eine Hilfeleistung mit einem mehrstündigen Zeitaufwand, die besondere Fachkenntnisse und Fertigkeiten verlangt, kann selbst dann mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers vergleichbar sein, wenn der Vater sie für seinen Sohn erbringt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 7 § 2 Abs. 8 ;