SG Braunschweig, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 155/00
Versicherungspflicht auf Grund abhängiger Beschäftigung als Dozentin an einer Volkshochschule
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen L 4 KR 7/04
DRsp Nr. 2008/8943
Versicherungspflicht auf Grund abhängiger Beschäftigung als Dozentin an einer Volkshochschule
Wenn einer Dozentin an einer Volkshochschule eine Vergütung nur für die tatsächlich abgeleisteten Unterrichtsstunden gewährt wird, keine Verpflichtung zur Vertretung anderer Kollegen besteht, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt und keine Urlaubsregelung besteht, so steht sie in keinem abhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]