BSG - Urteil vom 24.11.2020
B 12 KR 23/19 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; GmbHG § 8 Abs. 1 Nr. 3; GmbHG § 13 Abs. 3; GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1; BGB § 705; HGB § 230 Abs. 1; HGB § 231;
Fundstellen:
DStR 2021, 1319
DStRE 2021, 1148
NZS 2021, 702
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 94/15
SG Berlin, vom 16.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 1476/10

Versicherungspflicht der Tätigkeit einer Niederlassungsleiterin einer stillen GmbH in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation und eine WeisungsgebundenheitFehlen weiterer Gesichtspunkte für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung

BSG, Urteil vom 24.11.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 23/19 R

DRsp Nr. 2021/6849

Versicherungspflicht der Tätigkeit einer Niederlassungsleiterin einer stillen GmbH in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation und eine Weisungsgebundenheit Fehlen weiterer Gesichtspunkte für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung

Die Tätigkeit einer Niederlassungsleiterin für eine GmbH durch das Einbringen der Arbeitskraft im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft erfolgt bei einer vollständigen Eingliederung in die Betriebsorganisation und beim Fehlen relevanter Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; GmbHG § 8 Abs. 1 Nr. 3; GmbHG § 13 Abs. 3; GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1; BGB § 705; HGB § 230 Abs. 1; HGB § 231;

Gründe:

I