BSG - Urteil vom 08.07.2020
B 12 R 2/19 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 38 Abs. 1; GmbHG § 40; GmbHG § 46 Nr. 5 -6;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 158/17
SG Detmold, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 537/16

Versicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an einen maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bei einer GmbH als Komplementärin einer GmbH & Co KG

BSG, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen B 12 R 2/19 R

DRsp Nr. 2021/998

Versicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an einen maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bei einer GmbH als Komplementärin einer GmbH & Co KG

1. Der Geschäftsführer einer GmbH, die Komplementärin einer GmbH & Co KG ist, kann nicht allein aufgrund seiner Stellung als Mehrheitskommanditist der KG einen seine abhängige Beschäftigung ausschließenden Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH nehmen. 2. Ein Weisungsverbot im Geschäftsführeranstellungsvertrag sowie die Möglichkeit des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH, die eigene Abberufung auszuschließen, die GmbH & Co KG aufzulösen oder die Komplementär-GmbH daraus auszuschließen, begründen keine die abhängige Beschäftigung ausschließende umfassende Rechtsmacht.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 37 Abs. 1;