Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin ab 01. September 1998 der Versicherungspflicht als Selbstständige in der Rentenversicherung (RV) unterliegt.
Die am 1968 geborene Klägerin ist seit 2002 verheiratet. Nach der Ablegung des Abiturs im Jahre 1988 war sie seit 1989 an der Hochschule für jüdische Studien an der Universität H. immatrikuliert; sie studierte im Nebenfach Erziehungswissenschaften. Im Jahre 1994 legte sie eine Zwischenprüfung ab. Das Studium unterbrach die Klägerin, weil sie am 1997 bzw. am 2000 Kinder zur Welt brachte.
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