LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.08.2005
L 4 KR 2166/03
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 § 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RA 2798/02

Versicherungspflicht einer selbständigen Religionslehrerin in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2005 - Aktenzeichen L 4 KR 2166/03

DRsp Nr. 2006/24973

Versicherungspflicht einer selbständigen Religionslehrerin in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beruf eines Lehrers kann sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden kann. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob sie als selbstständig Tätige oder als abhängig Beschäftigte angesehen werden (hier bei der Frage der Versicherungspflicht einer selbständigen Religionslehrerin). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 § 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin ab 01. September 1998 der Versicherungspflicht als Selbstständige in der Rentenversicherung (RV) unterliegt.

Die am 1968 geborene Klägerin ist seit 2002 verheiratet. Nach der Ablegung des Abiturs im Jahre 1988 war sie seit 1989 an der Hochschule für jüdische Studien an der Universität H. immatrikuliert; sie studierte im Nebenfach Erziehungswissenschaften. Im Jahre 1994 legte sie eine Zwischenprüfung ab. Das Studium unterbrach die Klägerin, weil sie am 1997 bzw. am 2000 Kinder zur Welt brachte.