BSG - Beschluss vom 15.12.2020
B 12 R 35/20 B
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BA 28/19
SG Hamburg, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 51 R 1242/16

Versicherungspflicht eines Geschäftsführers in der gesetzlichen RentenversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen B 12 R 35/20 B

DRsp Nr. 2021/5983

Versicherungspflicht eines Geschäftsführers in der gesetzlichen Rentenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens um die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer (der Rechtsvorgängerin) der Klägerin in der Zeit vom 1.4.2010 bis 30.11.2013.