LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.10.2019
L 8 BA 73/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; GmbHG § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 978/16

Versicherungspflicht eines mitarbeitenden und nicht zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitFehlen der für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendigen Rechtsmacht zu Abschwächung seiner Weisungsgebundenheit als Angestellter

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen L 8 BA 73/18

DRsp Nr. 2020/10702

Versicherungspflicht eines mitarbeitenden und nicht zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Fehlen der für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendigen Rechtsmacht zu Abschwächung seiner Weisungsgebundenheit als Angestellter

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.3.2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 67.613,76 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; GmbHG § 13 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens die Rechtmäßigkeit des gem. § 28 p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ergangenen Bescheides vom 16.2.2016, mit dem die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge betreffend die Beigeladene zu 4) in Höhe von 67.613,76 Euro für die Jahre 2011 bis 2014 nachgefordert hat.