LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.11.2020
L 5 BA 2304/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB X § 33 Abs. 1; RDG BW § 2 Abs. 2 S. 3; RDG BW § 3 Abs. 2 S. 2; RDG BW § 5 Abs. 1; RDG BW § 5 Abs. 3; RDG BW § 6; RDG BW § 7 Abs. 1 S. 1; RDG BW § 9 Abs. 1; RDG BW § 10 Abs. 1 S. 1-2 und S. 3 und S. 5; RDG BW § 10 Abs. 2; RDG BW § 10a; RDG BW § 10 Abs. 3; RDG BW § 10 Abs. 4; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 10 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2634/16

Versicherungspflicht eines Notarztes im Geltungsbereichs des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg während seiner Bereitschafts- und Einsatztätigkeit in der Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungArbeitnehmerüberlassung ohne das Erfordernis einer Erlaubnis beim Zurverfügungstellen von Notärzten für Krankenhäuser durch ein Unternehmen auf der Grundlage einer vertraglichen Verpflichtung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen L 5 BA 2304/18

DRsp Nr. 2021/3992

Versicherungspflicht eines Notarztes im Geltungsbereichs des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg während seiner Bereitschafts- und Einsatztätigkeit in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Arbeitnehmerüberlassung ohne das Erfordernis einer Erlaubnis beim Zurverfügungstellen von Notärzten für Krankenhäuser durch ein Unternehmen auf der Grundlage einer vertraglichen Verpflichtung

Ein Notarzt ist im Geltungsbereichs des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg während seiner Bereitschafts- und Einsatztätigkeit in den Betrieb der Rettungsdienstorganisation eingegliedert. Ein Unternehmen, das aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber Krankenhäusern den Rettungsdienstorganisationen Notärzte für den Rettungsdienst zur Verfügung stellt, betreibt Arbeitnehmerüberlassung, die keiner Erlaubnis nach dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung bedarf.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.05.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB X § 33 Abs. 1;