LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.10.2020
L 4 BA 732/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB III § 25 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; RDG § 2 Abs. 1; RDG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 4356/16

Versicherungspflicht eines Notarztes im Rahmen der Luftrettung in Baden-Württemberg in der Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit unter Berücksichtigung von Besonderheiten der ärztlichen TätigkeitAnforderungen an eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers im Hinblick auf die grundsätzliche Weisungsfreiheit der Tätigkeit sowie an das Fehlen eines Unternehmerrisikos

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2020 - Aktenzeichen L 4 BA 732/19

DRsp Nr. 2020/16664

Versicherungspflicht eines Notarztes im Rahmen der Luftrettung in Baden-Württemberg in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit unter Berücksichtigung von Besonderheiten der ärztlichen Tätigkeit Anforderungen an eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers im Hinblick auf die grundsätzliche Weisungsfreiheit der Tätigkeit sowie an das Fehlen eines Unternehmerrisikos

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB III § 25 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; RDG § 2 Abs. 1; RDG § 10 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen in seiner für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Notarzt im Luftrettungsdienst streitig.