Versicherungspflicht eines Rettungssanitäters in der Arbeitslosenversicherung
LSG Saarland, Urteil vom 17.06.2005 - Aktenzeichen L 8 AL 31/03
DRsp Nr. 2008/17043
Versicherungspflicht eines Rettungssanitäters in der Arbeitslosenversicherung
Es lag ein Versicherungspflichtigenverhältnis gemäß der §§ 24, 25SGB III vor, wenn ein im Jahr 1999 beim Deutschen Roten Kreuz tätiger Rettungssanitäter in einem Umfang von mehr als 15 Wochenstunden dort beschäftigt war und eine seinen tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschalierte Aufwandsentschädigung gezahlt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]