LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.03.2005
L 11 KR 3501/03
Normen:
KSVG § 1 Nr. 1 § 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RJ 1187/01

Versicherungspflicht eines wissenschaftlichen Autors in der Künstlersozialversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2005 - Aktenzeichen L 11 KR 3501/03

DRsp Nr. 2006/6560

Versicherungspflicht eines wissenschaftlichen Autors in der Künstlersozialversicherung

Jeder im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkende ist ein Publizist. Die dabei erstellten Schriftstücke müssen für die Öffentlichkeit bestimmt sein und die schöpferische Tätigkeit muss im Wesentlichen in Eigenregie nach Außen dringen. Als Publizist ist auch der wissenschaftliche Autor anzusehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 1 Nr. 1 § 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger vom 1. September 2000 bis 30. Juni 2002 nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) pflichtversichert ist.

Der 1955 geborene Kläger hat 1986 das Studium der Vor- und Frühgeschichte, Urgeschichte und Anthropologie mit der Erlangung eines Magister Artium beendet. In der Folgezeit führte er den Familienhaushalt und arbeitete an seiner Doktorarbeit im Fachbereich Archäologie. Das Promotionsverfahren beendete er mit erfolgreich bestandenem Rigorosum am 27. Juni 2000. Danach schloss er mit verschiedenen öffentlichen Auftraggebern aus Baden-Württemberg Werkverträge mit Projektdarstellungen (insbes. Sonderausstellungen), bei denen u. a. Publikationen vorgesehen waren, wobei er für die in diesem Zusammenhang anfallenden Manuskripterstellungen nach Seitenzahlen entlohnt wurde.