Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) in der Zeit vom 1.4.2013 bis zum 30.11.2016 sowie über die von der beklagten Kranken- und Pflegekasse geforderten Beiträge in Höhe von 22.557,53 Euro.
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