LSG Hamburg - Urteil vom 03.09.2020
L 1 KR 125/19
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 11; SGB V § 6 Abs. 3a; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; AURL;
Fundstellen:
NZS 2020, 950
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 59 KR 2341/16

Versicherungspflicht in der gesetzlichen KrankenversicherungKein Wiedereintritt eines über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegenden Versicherten beim Bezug eines Teilarbeitsentgelts während einer Wiedereingliederung

LSG Hamburg, Urteil vom 03.09.2020 - Aktenzeichen L 1 KR 125/19

DRsp Nr. 2020/14114

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Kein Wiedereintritt eines über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegenden Versicherten beim Bezug eines Teilarbeitsentgelts während einer Wiedereingliederung

Ein unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegendes Teilarbeitsentgelt, das im Rahmen einer Wiedereingliederung bezogen wird, führt nicht zum Wiedereintritt der Versicherungspflicht eines zuvor wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreien und privat krankenversicherten Klägers.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 11; SGB V § 6 Abs. 3a; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; AURL;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger bei der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.