BSG - Beschluss vom 17.07.2017
B 5 RE 10/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 528/16
SG Hildesheim, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 83/10

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als nicht erwerbsmäßig tätige PflegepersonVerfahrensrügeVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtOhne Weiteres auffindbarer BeweisantragUnbeachteter Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen B 5 RE 10/17 B

DRsp Nr. 2017/13158

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Ohne Weiteres auffindbarer Beweisantrag Unbeachteter Beweisantrag

Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.