Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 7.3.2018 hat das LSG Rheinland-Pfalz die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbstständiger Yoga-Lehrer ab dem 1.12.2002 bestätigt und die Berufung gegen das Urteil des SG Speyer zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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