BSG - Beschluss vom 10.07.2018
B 5 RE 9/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 95/16
SG Speyer, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 107/14

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbstständiger Yoga-LehrerGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormulierung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen B 5 RE 9/18 B

DRsp Nr. 2018/10662

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbstständiger Yoga-Lehrer Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formulierung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage

Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag eines Beschwerdeführers darauf zu analysieren, ob sich ihm evtl. eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage entnehmen ließe, die zu einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen könnte.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 7.3.2018 hat das LSG Rheinland-Pfalz die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbstständiger Yoga-Lehrer ab dem 1.12.2002 bestätigt und die Berufung gegen das Urteil des SG Speyer zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),