BSG - Beschluss vom 27.07.2019
B 5 RE 10/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; SGG § 202;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 P 20/16
SG Frankfurt/Main, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 P 69/12

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege eines AngehörigenVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenErheblicher Grund für eine TerminsverlegungWeiterleitung eines telefonisch gestellten Verlegungsantrags

BSG, Beschluss vom 27.07.2019 - Aktenzeichen B 5 RE 10/18 B

DRsp Nr. 2019/11688

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege eines Angehörigen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Erheblicher Grund für eine Terminsverlegung Weiterleitung eines telefonisch gestellten Verlegungsantrags

1. Liegt ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung vor und wird diese ordnungsgemäß beantragt, besteht grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung.2. Die sachgerechte Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung dient der zentralen Gewährleistungsfunktion der mündlichen Verhandlung für den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör. 3. Sind Telefonnummer im Ladungsformular angegeben, muss im Falle eines Anrufs sichergestellt werden, dass der Beteiligte entweder an die für das Gericht zuständige Serviceeinheit weitergeleitet wird oder von der Zentrale selbst die Mitteilung der Verhinderung und/oder Terminsverlegungsanträge dem Gericht zur Kenntnis gebracht werden.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. September 2017 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Hessische Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; SGG § 202;

Gründe:

I