LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 04.11.2020
L 2 R 48/18
Normen:
SGB VI § 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 13.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 44 R 885/14

Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungBeratende Tätigkeiten als Schwerpunkt einer selbständigen beruflichen TätigkeitTrainer für Sprache und Kultur

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.11.2020 - Aktenzeichen L 2 R 48/18

DRsp Nr. 2021/138

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Beratende Tätigkeiten als Schwerpunkt einer selbständigen beruflichen Tätigkeit Trainer für Sprache und Kultur

1. Beratung und Lehre sind rechtlich wesentlich verschieden. 2. Eine Lehrtätigkeit, die wesentlich auf eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt ist, unterscheidet sich von dem Schwerpunkt einer Beratung zur Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch aus dem Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 2;

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2014, mit dem sie die Feststellung getroffen hat, dass die Klägerin aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit ab 1. Januar 2008 bis zum 17. März 2014 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Entrichtung der dadurch entstandenen Beiträge verpflichtet ist.