Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch aus dem Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2014, mit dem sie die Feststellung getroffen hat, dass die Klägerin aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit ab 1. Januar 2008 bis zum 17. März 2014 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Entrichtung der dadurch entstandenen Beiträge verpflichtet ist.
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