SG Mainz - Urteil vom 19.09.2006
S 6 KR 400/04
Normen:
BAföG § 7 Abs. 1a § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ; HRG § 19 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten bei Bachelor- und Masterstudium

SG Mainz, Urteil vom 19.09.2006 - Aktenzeichen S 6 KR 400/04

DRsp Nr. 2007/20907

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten bei Bachelor- und Masterstudium

1. Die Überschreitung der Altersgrenze von 30 Lebensjahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V wird durch die Aufnahme oder Weiterführung eines Zweit- oder Aufbaustudiums nach einem bereits abgeschlossenen Hochschulstudium auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sie einen sinnvollen Weg zur Verbesserung der Berufsaussichten darstellt. 2. Die Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes können für die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V durchzuführende krankenversicherungsrechtliche Beurteilung, ob ein Erst-, Aufbau- oder Zweitstudium vorliegt, herangezogen werden. Ein dem Bachelorstudium folgendes Masterstudium ist nicht als Zweit- oder Aufbaustudium, sondern als Fortsetzung des Erststudiums anzusehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 1a § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ; HRG § 19 ;