LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.02.2005
L 11 KR 1315/04
Normen:
KSVG § 1 § 2 ;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 13.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 994/02

Versicherungspflicht nach dem KSVG

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen L 11 KR 1315/04

DRsp Nr. 2006/6549

Versicherungspflicht nach dem KSVG

Ein Lektor auf Kreuzfahrtschiffen ist grundsätzlich nicht publizistisch tätig im Sinne des § 1 KSVG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KSVG § 1 § 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Der 1953 geborene Kläger war nach einem Studium der Germanistik und Geographie zunächst zwischen 1980 und 1981 im Lehramt tätig, anschließend war er bis zum Jahr 2001 bei verschiedenen Touristikfirmen beschäftigt.

Am 08.08.2001 beantragte der Kläger die Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Er gab an, ab Juli 2001 im Bereich der darstellenden Kunst als Moderator, Rezitator, Conférencier, Entertainer und Quizmaster und im Bereich Wort als Lektor, Bildjournalist, Bildberichterstatter und Pressefotograf tätig zu sein. Sein zwischen Juni und Dezember erreichbares Einkommen schätze er auf 15.000,-- DM. Er sei sowohl innerhalb als auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen mit verschiedenen Flaggen tätig. Er habe mehrere Auftraggeber/Kunden. Hauptauftraggeber sei gegenwärtig die Fa. Hapag-Lloyd.