LSG Hessen - Urteil vom 08.12.2005
L 1 KR 831/01
Normen:
KSVG § 1; KSVG § 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 30.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 1357/99

Versicherungspflicht nach dem KSVGAbgrenzung zwischen abhängiger und selbständiger BeschäftigungSelbständigkeit von Musikern

LSG Hessen, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen L 1 KR 831/01

DRsp Nr. 2015/10859

Versicherungspflicht nach dem KSVG Abgrenzung zwischen abhängiger und selbständiger Beschäftigung Selbständigkeit von Musikern

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist wesentliches Merkmal für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses die persönliche Abhängigkeit. 2. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. 3. Ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Selbständigkeit von Musikern ist dabei, ob sie vertraglich verpflichtet sind, an festgelegten Proben teilzunehmen, ob sie eine im Voraus festgesetzte Gage bekommen, ob sie auf die Vertragsverhandlungen mit dem Veranstalter bzw. die Programmgestaltung und die Programmdurchführung einen Einfluss haben und inwieweit sie an der musikalisch-künstlerischen Gestaltung mitbeteiligt werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. Mai 2001 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSVG § 1; KSVG § 2 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Versicherungspflicht der Kläger zu 1. bis 4. nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).