Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. Mai 2001 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Versicherungspflicht der Kläger zu 1. bis 4. nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
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