SG Marburg - Urteil vom 06.05.2008
S 2 R 126/06
Normen:
AktG § 18 ; SGB IV § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 ;

Versicherungspflicht selbständig tätiger Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber

SG Marburg, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen S 2 R 126/06

DRsp Nr. 2008/17178

Versicherungspflicht selbständig tätiger Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber

Für die Prüfung der Tätigkeit eines Selbstständigen nur für einen Auftraggeber nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. So sind verschiedene Konzernunternehmen nicht ohne weiteres als ein Auftraggeber in diesem Sinne anzusehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AktG § 18 ; SGB IV § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 ;