AktG § 18 ; SGB IV § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 ;
Versicherungspflicht selbständig tätiger Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber
SG Marburg, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen S 2 R 126/06
DRsp Nr. 2008/17178
Versicherungspflicht selbständig tätiger Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber
Für die Prüfung der Tätigkeit eines Selbstständigen nur für einen Auftraggeber nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. So sind verschiedene Konzernunternehmen nicht ohne weiteres als ein Auftraggeber in diesem Sinne anzusehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AktG § 18 ; SGB IV § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 ;